Kundengruppe: Gast | Sie haben keine Erlaubnis, Preise zu sehen. Erstellen Sie bitte ein Kundenkonto.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bedingungen Ziffer 1-14 gelten für Handelsgeschäfte mit allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Kunden mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer 15.
1. Geltung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass
der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn TRIKU sie schriftlich bestätigt.
1.2 Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen sollten zu Dokumentationszwecken mindestens in Textform abgeschlossen werden. Unsere Handelsvertreter sind nur Vermittler und nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung
berechtigt. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit daher der schriftlichen
Bestätigung durch TRIKU.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von TRIKU sind freibleibend und
unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung der TRIKU-Produkte an eine spätere Normung.
2.2 Die Zusendung unserer Kataloge, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen ist nicht als Angebot anzusehen. Eine Verpflichtung zur Auftragsannahme entsteht dadurch nicht.
Mit der Bestellung – unabhängig von ihrem Übermittlungsweg – einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot). TRIKU ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag des Eingangs bei TRIKU anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in
Schrift- oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Vertragszeitraums herzustellen.
2.4 Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen
zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.
2.5 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von TRIKU zu vertreten ist. Dieser Fall liegt
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Vorlieferanten vor.
3. Erklärungen und Informationspflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
3.1 Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich
erklärt.
3.2 Sofern eine Bestellung auf elektronischem Weg erfolgt, wird der Vertragstext von TRIKU gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Im Übrigen werden die Informationspflichten des
§ 312 e Absatz I Nr. 1-3 BGB (Zurverfügungstellung
technischer Hilfsmittel zur Beseitigung von Eingabefehlern, Zurverfügungstellung von Informationen nach der Informationspflichten
VO, unverzügliche Zugangsbestätigung)
ausgeschlossen.
4. Einsatz von TRIKU Produkten,
Anwendungsbeispiele
4.1 TRIKU Normalien,sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im professionellen Bereich entwickelt. Unsere Produkte sind
bestimmt für die Verarbeitung durch Fachbetriebe des Werkzeugmacherhandwerks und dergleichen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände.
4.2 Alle von TRIKU allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die
Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben,
sind lediglich Anwendungsvorschläge ohne verbindliche technische Aussage für den Einzelfall dar.
Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets in eigener Verantwortung kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen
Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Konstrukteur bezogen auf seinen Anwendungsfall unsere technische Unterstützung anzufordern.
5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen
5.1 Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.
5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, darunter insbesondere die Pflicht zur Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5.5 Auf die in Ziff. 5.3. und 5.4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
5.6 Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Fall Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf
unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, und in Fällen, in denen unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.
5.7 Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Gefahrübergang, Transportschäden
6.1 Lieferungen erfolgen ab Kierspe.
6.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das TRIKU Lager zwecks Versendung verlassen hat.
Falls der Versand ohne das Verschulden von TRIKU unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt TRIKU überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisung erteilt.
Bei Transportschäden ist unverzüglich nach Erhalt der Sendung eine rechtsverbindliche Schadensbescheinigung durch den Spediteur bzw. die Bundesbahn auszustellen.
6.3 Sind für die zu liefernde Ware besondere Abnahmebedingungen oder Prüfungen vereinbart, so erfolgt die Abnahme/Prüfung beim Kunden. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten sind vom Kunden zu tragen.
Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges als abgenommen.
7. Preisstellung, Mindestbestellwert
7.1 TRIKU berechnet die Preise in ¤ nach Maßgabe der für die einzelnen Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste. Diese verstehen sich zuzüglich der jeweils am Liefertag gültigen
Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung. Für Sonderanfertigungen gelten die jeweils vereinbarten Preise, im Zweifel ist der in der Auftragsbestätigung von TRIKU genannte Preis maßgeblich. Wird die Bestellung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss
ausgeführt, so berechnen wir die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise.
7.2 Für jeden Auftrag wird ein Mindestwarenwert von 50,00 ¤ berechnet.
8 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des
Kunden, Aufrechnungsverbot
8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von TRIKU, binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
8.2 TRIKU ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TRIKU berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
8.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TRIKU über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme TRIKU sich im Einzelfalle vorbehält, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier
eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
8.4 Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. TRIKU ist die Geltendmachung eines weitergehenden,
konkret nachzuweisenden Verzugsschadens ausdrücklich vorbehalten.
8.5 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht
einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn TRIKU andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellt, so ist TRIKU berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann,
wenn TRIKU Schecks oder Wechsel hereingenommen hat. TRIKU ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
8.6 Sofern die Gegenforderung nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt, ist der Kunde zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden
oder unstreitig sind.
9 Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz,
Verjährung
9.1 TRIKU übernimmt für die von TRIKU gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
9.3 Werden die technischen Einbauhinweise von TRIKU nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf
diesen Umständen beruht.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, TRIKU offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu
bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind TRIKU unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Der Kunde trägt die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
9.5 Im Falle berechtigter Mängelrüge kann TRIKU nach seiner Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.6 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger
Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9.8 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von TRIKU arglistig verursacht wurde.
9.9 Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit von TRIKU Artikeln ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die Produktbeschreibung von TRIKU. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
9.10 Ausgeschlossen ist, sofern TRIKU aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeitet, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen sowie die Eignung des Werkstoffes.                                    9.11 Enthält die aus der Bestellung erkennbare Planung des Kunden Vorgaben, die TRIKU als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennt, so macht TRIKU dem Kunden hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung die Bedenken von TRIKU zu überprüfen. Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung eventueller Änderungsvorschläge für die Verwendungszwecke des Kunden übernimmt TRIKU nicht.               
9.12 Gewährleistungsansprüche gegen TRIKU stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner von TRIKU zu und sind nicht abtretbar.                   
10. Haftungsbeschränkungen                           10.1 Bei leichtfahrlässiger Verletzung  unwesentlicher Vertragspflichten haftet TRIKU nicht.
10.2 Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden.
10.4 Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle
uns zurechenbarer Körper- oder  Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
11. Schutzrechte, Urheberrecht, Verschwiegenheitspflicht
11.1 Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Planungs- und  Gestaltungsunterlagen herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der
Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in
solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Fall Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
11.2 Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Werkzeugen, Sonderanfertigungen sowie anderer Produktionsmittel darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne
unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum
Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
11.3 Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Zinsen und Kosten – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/ Wechselverfahren erlischt unser  Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.
12.2 Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware – auch weiterverarbeitet – im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
12.3 Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch
Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neue entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden, werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neue Sachen
werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
12.4 Der Kunde tritt bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an TRIKU ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung – insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren – weiterverkauft, so erfolgt die
Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
12.5 Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, d.h., dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf weiteres ermächtigt. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die
Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
12.6 Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
12.7 Der Eigentumsvorbehalt gemäß der vorstehenden Vereinbarung bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und
Einbruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die
abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen
unserem verlängerten und erweiterten  Eigentumsvorbehalt unterliegen.
13. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen, usw.) in einer Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung
gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27ff, 33 BDSG
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort ist Kierspe. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Kierspe zuständige Gericht. Ausländer können wir nach unserer Wahl unbeschadet der
Rechtswahl auch an deren allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
15. Kunden mit Sitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die
nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.
15.1 Die Angebote von TRIKU sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet. Für jeden Auftrag wird ein Mindestwarenwert von 50,00 ¤ berechnet.
15.2 Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Kunden über.
15.3. Zahlungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in ¤ zu leisten. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten. Alle anfallenden Kosten für Forderungsbeitreibungen gehen zu Lasten des Kunden.
15.4.1 TRIKU Normalien, Sonderanfertigungen sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im professionellen Bereich entwickelt. Unsere Produkte sind
bestimmt für die Verarbeitung durch Fachbetriebe des Werkzeugmacherhandwerks und dergleichen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände.
15.4.2 Alle von TRIKU allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Anlagen, stellen lediglich Anwendungsvorschläge ohne verbindliche technische Aussage für den Einzelfall dar. Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets in eigener Verantwortung kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Fall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen
Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Konstrukteur bezogen auf seinen Anwendungsfall unsere technische Unterstützung anzufordern.
15.5.1 Der Kunde hat dafür einzustehen dass  Waren, die wir nach seinen Planungs- und Gestaltungsunterlagen herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der
Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in
solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Fall Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
15.5.2 Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Werkzeugen, Sonderanfertigungen sowie anderer Produktionsmittel darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum
Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
15.5.3 Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
15.6. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist unverzüglich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch
bei versteckten Mängeln eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.
15.7. Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 15.6.
15.8. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so hat TRIKU abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat der Kunde TRIKU die vertragswidrige Ware auf Kosten von TRIKU zur
Verfügung zu stellen.
15.9. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware hat TRIKU nur zu leisten, wenn TRIKU hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf 25.000 ¤.
15.10. Gerichtsstand ist der Sitz von TRIKU.
TRIKU ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

...
...

Informationen zur Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

Zurück